Verletzte Frau erhält Schmerzensgeld

Gericht nimmt Rettungsdienst bei Einsatz von Krankenwagen in die Haftung


Das Oberlandesgericht Aurich hat einer Frau aus Ostfriesland, die während des Einsatzes eines Rettungswagen vom Rad absteigen wollte und dabei stürzte, ein anteiliges Schmerzensgeld zugesprochen aufgrund der »Betriebsgefahr«, die auch von einem Krankenwagen im Einsatz ausgeht.  © Symbolboto: Pixabay
Das Oberlandesgericht Aurich hat einer Frau aus Ostfriesland, die während des Einsatzes eines Rettungswagen vom Rad absteigen wollte und dabei stürzte, ein anteiliges Schmerzensgeld zugesprochen aufgrund der »Betriebsgefahr«, die auch von einem Krankenwagen im Einsatz ausgeht. © Symbolboto: Pixabay

Eigentlich werden Rettungswagen dafür eingesetzt, Leib und Leben von Menschen zu retten und zu schützen. Manchmal kann es bei einem Einsatz aber auch jemand verletzt werden. So in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall, der sich in Ostfriesland zugetragen hat. Einer 72-jährigen Radfahrerin, die sich dabei den Fußknöchel brach, wurde ein Schmerzensgeld von 2400 Euro zugesprochen. Das teilt das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Presseerklärung mit.

Neben dem Schmerzensgeld erhält die Frau auch ihren materiellen Schaden zu 20 Prozent ersetzt, ebenso wie die Kosten für ihren Rechtsanwalt.

Zu dem folgenschweren Sturz der Frau war es gekommen, als der Fahrer eines Rettungswagens bei einem Einsatz in Ostfriesland mehrere Radfahrer, darunter die Klägerin, überholen wollte.

Das Martinshorn war eingeschaltet. Es gab insgesamt nur wenig Platz. Die 72-jährige Klägerin wollte in dieser Situation von ihrem Rad absteigen und kam dabei zu Fall.

Zu einem Zusammenstoß zwischen Rettungswagen und Frau war es aber nicht gekommen. Die Frau brach sich den Fußknöchel und musste zwei Wochen einen Gipsverband tragen sowie im Anschluss noch zwei Monate einen speziellen Strumpf.

Das Landgericht Aurich hatte eine Haftung des Rettungsdienstes abgelehnt. Mit ihrer Berufung hatte die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Oldenburg Erfolg. Der Senat entschied, dass sich bei diesem Vorfall die sogenannte »Betriebsgefahr« des Rettungswagens, also die typischerweise von einem Kraftfahrzeug beim Betrieb ausgehendende Gefahr, zum Tragen gekommen sei, auch wenn es nicht zu einer Kollision gekommen sei: Denn der Rettungswagen habe dennoch zu dem Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Klägerin veranlasst habe.

Ein Schaden sei bereits dann »beim Betrieb« eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr überhaupt ausgewirkt habe. Das sei hier der Fall. Die Klägerin habe die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und sei deswegen abgestiegen. Der Senat hat die Betriebsgefahr mit 20 Prozent Haftungsquote bewertet und der Radfahrerin damit ein Schmerzensgeld von 2400 Euro zugesprochen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.