Maskenmuffel muss nun zahlen

Rechtsanwalt scheitert mit Einspruch


Das Tragen einer Schutzmaske ist für einige Zeitgenossen immer noch nicht selbstverständlich.  © Foto: pixabay
Das Tragen einer Schutzmaske ist für einige Zeitgenossen immer noch nicht selbstverständlich. © Foto: pixabay

Ein hartnäckiger Maskenverweigerer ist jetzt vor dem Oberlandesgericht in Oldenburg mit seinem Widerspruch gescheitert und muss nun ein Ordnungsgeld zahlen. Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat sich in dem Verfahren selbst vor Gericht verteidigt.

Der Betroffene war laut einer Mitteilung des Oberlandesgericht im November 2020 auf Norderney ohne Maske auf der Straße unterwegs gewesen. Er war von der Polizei angesprochen worden und hatte sich geweigert, eine Maske zu aufzusetzen. Das Amtsgericht Aurich hatte den Betroffenen daraufhin in der Hauptverhandlung am 9. Juli 2021 zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

In derselben Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht verteidigte sich der Rechtsanwalt selbst. Er weigerte sich auch dort nach Aufforderung des Richters, im Sitzungssaal seine Maske aufzusetzen. Neben der Geldbuße verhängte das Gericht deshalb noch ein Ordnungsgeld von 150 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft.

Der Rechtsanwalt wollte beides nicht hinnehmen und legte gegen das Urteil sowie den Ordnungsgeldbeschluss Rechtsmittel ein. Diese Rechtsmittel hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts nun zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat zunächst festgestellt, dass gegen die Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlagen der Corona-Verordnung keine Bedenken bestehen. Ebensowenig beständen Bedenken gegen die Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020. Der Betroffene hatte zwar geltend gemacht, dass diese Allgemeinverfügung rechtswidrig sei. Darauf konnte er sich nach Ansicht des Senats im Bußgeldverfahren allerdings nicht berufen. Er hätte gegen die Allgemeinverfügung vor dem Verwaltungsgericht klagen müssen und durfte sich nicht einfach über sie hinwegsetzen.

Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, dass die beharrliche Weigerung des Betroffenen, im Sitzungssaal eine Maske zu tragen, eine Ungebühr darstelle, die mit einem Ordnungsgeld geahndet werden könne.

Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind nicht mehr anfechtbar.